BFH – Berücksichtigung der Instandhaltungsrückstellung bei der Grunderwerbsteuer

Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

Im Urteil II R 49/17 hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass die Instandhaltungsrücklage Teil des Verbandsvermögens ist und somit nicht anteilig den Sonder- oder Teileigentümern der WEG zuzurechnen ist.

Die anteilige Instandhaltungsrückstellung ist Teil des Verwaltungsvermögens der Wohnungseigentümergemeinschaft und damit nicht Vermögen des Wohnungseigentümers, sondern Vermögen eines anderen Rechtssubjekts.

Damit dürfte auch die vielfach gestellte Frage nach dem Ausweis des Anteils der Eigentümer in der Darstellung der Entwicklung der Rücklagen beantwortet sein. Die Anteile der einzelnen Eigentümer existieren nicht und sind somit auch nicht auszuweisen.

Bundesfinanzhof – Urteil vom 16. September 2020, II R 49/17 (externer Link)
ECLI:DE:BFH:2020:U.160920.IIR49.17.0